Vereinssatzung MRC Neukirchen v.W. e.V. im ADAC Neufassung wegen des Antrages auf Gemeinnützigkeit
Satzung des MRC Neukirchen v.W. e.V. im ADAC
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 09.06.1978 in Neukirchen v. Wald gegründete Club führt den Namen: „MRC Neukirchen v.W. e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Neukirchen vorm Wald und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen.
II. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele
I. Der MRC Neukirchen v. Wald e.V. im ADAC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
II. Zweck des Clubs ist die Ausübung, Förderung und Pflege des Motorradsportes.
III. Der Club verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch:
Förderung des Jugendsports durch Nachwuchsschulung und Ausbildung, sowie Maßnahmen zur Verkehrserziehung. Durchführung von Motorsportveranstaltungen und Wettbewerbe. Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Motorsporttreibenden. Verkehrserziehung für Erwachsene durch Vorträge, Pressearbeit und Durchführung oder Unterstützung von Verkehrserziehungsaktionen für alle Verkehrsteilnehmer zum Zwecke der Sicherheit und der Unfallverhütung. Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden zum Zwecke der Förderung des Verkehrs und Verhütung von Verkehrsunfällen, z.B. durch Vorschläge für Verkehrsbeschilderung oder –führung.
IV. Mittel des Clubs dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck des Clubs verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
I. Jede an dem Zweck und den Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein.
II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Clubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§4 Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§5 Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
II. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
III. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam
§7 Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand..
§8 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax oder per E-Mail mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes b) Bericht der Rechnungsprüfer c) Feststellung der Stimmliste d) Entlastung des Vorstandes e) Wahlen f) Voranschlag für das Geschäftsjahr g) Anträge mit Inhaltsangabe h) Verschiedenes.
§9 Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes d) Auflösung des Clubs.
III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
VI. Über Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs einzuberufen.
§11 Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende 2. der/die stellvertretende Vorsitzende
II. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden oder Kraft dessen besonderer Weisung vertreten darf.
III. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
IV. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
V. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
VI. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.
VII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
§12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§13 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§14 Auflösung
I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§15 Vermögensverwendung
Bei Auflösung oder Aufhebung des MRC Neukirchen v. Wald e.V. im ADAC oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Neukirchen vorm Wald mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit und / oder der Verkehrserziehung verwendet werden darf.
§16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist Neukirchen vorm Wald.
Neukirchen vorm Wald, den 19.02.2011